§ 51 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 51 Zuständigkeit — BAO
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.
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