§ 5
§ 5 — BAO
§ 5 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
Inkrafttretungsdatum
19. April 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043776
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und
b) im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag
angegebene Zeitpunkt.
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