§ 48i Aufbewahrung von Protokolldaten
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
BAO
Gliederung
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden