(1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 48b Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung
(1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erford…
§ 54a Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
…einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von § 48b Abs. 1 und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.…