§ 44a
In Kraft seit 26. März 2009
Up-to-date
§ 44a — BAO
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.
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