BAO
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:
1.Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),
2.Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.
…23.12.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.11.2023 betreffend Umsatzsteuer 2023 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben . Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt…
…BF_StNr neu*** (alte Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 und Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Den Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide…
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