§ 318
In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date
Die Fristen dieses Bundesgesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden