§ 317 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 317 Übergangs- und Schlußbestimmungen. — BAO
§ 317 Übergangs- und Schlußbestimmungen. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12044092
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
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