§ 317 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date
§ 317 Übergangs- und Schlußbestimmungen. — BAO
Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
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