§ 314 B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314 B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren. — BAO
§ 314 B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
Inkrafttretungsdatum
14. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40034352
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;
3. für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
4. für die Vergällung von Alkohol;
5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)
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