§ 31
§ 31 — BAO
§ 31 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043802
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
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