(1) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden.
Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
§ 1 § 1
…Tourismus in der Steiermark erzielen und c) in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung ( BAO ) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der…
§ 8 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 8 § 8
…einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Tourismusabgabegesetz im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung in eine andere Gemeinde des Landes endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser…
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