BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 299a

§ 299a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.

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