BAO
Gliederung
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.
§ 299a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.
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