§ 299a
In Kraft seit 31. Dezember 2016
Up-to-date
§ 299a — BAO
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.
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