§ 29
§ 29 — BAO
§ 29 — BAO
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12052917
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
c) Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen