BAO
Gliederung
6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.
1. Fälligkeit und Entrichtung.
§ 213a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 213 nicht.
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