§ 201a
§ 201a — BAO
§ 201a — BAO
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
Inkrafttretungsdatum
26. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104668
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
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