§ 198a
§ 198a — BAO
§ 198a — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254856
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
2. der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Z 1 kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Z 2. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.
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