Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 87 Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
…sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO), 2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung. (2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 190
…1) Auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 188 finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden…
§ 118 Auskunftsbescheid
…Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind: a) Abgabepflichtige (§ 77), b) Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (§§ 185 ff), c) wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft…