Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 87 Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
…sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO), 2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung. (2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der…
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