§ 185 B. Gesonderte Feststellungen.
§ 185 B. Gesonderte Feststellungen. — BAO
§ 185 B. Gesonderte Feststellungen. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
Inkrafttretungsdatum
01. März 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40161285
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
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