BAO
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.
§ 18
Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG ) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im…
…den Bescheid des ***FA*** vom 13. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG ) nicht zulässig…
…den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG ) nicht zulässig…
…Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen . II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG ) nicht zulässig…
Rückverweise