§ 17
§ 17 — BAO
§ 17 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12055709
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches und endet mit seinem Erlöschen.
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