§ 17
In Kraft seit 31. Dezember 1996
Up-to-date
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches und endet mit seinem Erlöschen.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 320
… S. 11; b) das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 925 und die zur Durchführung des §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes ergangene Verordnung vom 16. Dezember 1941, Deutsches RMinBl. S. 299. (2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden für ihren…