Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.
Rückverweise
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
…8. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß § 164 BAO, 9. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 165 BAO, 10. Aufforderungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO, 11. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 99 Abs…