(1) Die Abgabenbehörde soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen erst verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf Verlangen Wertsachen vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen.
(2) Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung einzusehen.
Rückverweise
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
… 1 BAO, 7. Bedenkenvorhalte gemäß § 161 Abs. 2 BAO, 8. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß § 164 BAO, 9. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 165 BAO, 10. Aufforderungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO, 11. Aufforderungen…