Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 133 4. Abgabenerklärungen.
…amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 30c Abs. 1 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.…
§ 158 E. Beistandspflicht.
… a und b ERegV 2022 (einschließlich der Neuanlage oder Löschung einer Person oder der Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung von personenbezogenen Daten gemäß § 2…