§ 154 3. Besondere Überwachungsmaßnahmen.
§ 154 3. Besondere Überwachungsmaßnahmen. — BAO
§ 154 3. Besondere Überwachungsmaßnahmen. — BAO
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
Inkrafttretungsdatum
26. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104660
Zuletzt nach Updates gesucht am
In den im § 122 Abs. 1 bezeichneten Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände dienen, von der Abgabenbehörde für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.
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