BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.D. Befugnisse der Abgabenbehörden.2. Außenprüfungen§ 153l

§ 153lBeendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung

In Kraft seit 01. Dezember 2024
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