(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.
(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.
Rückverweise
SKS-PV · SKS-Prüfungsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1. SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO…
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 5 Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen
…abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist: 1. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO; 2. eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO; 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union; 4. eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur; 5. in den Fällen…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 153c Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle
…Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich…