Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 54 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
…und § 144), 2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie 3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b vornehmen. (2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes…