§ 140
In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date
§ 140 — BAO
Die Bestimmungen der §§ 119 und 139 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
Rückverweise