BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 120a

§ 120a

In Kraft seit 26. März 2009
Up-to-date

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

Rückverweise