§ 105
§ 105 — BAO
§ 105 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246289
Zuletzt nach Updates gesucht am
§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.
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