§ 100
§ 100 — BAO
§ 100 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211807
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.
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