BAO
Gliederung
9. ABSCHNITT. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
1. Art. I Z 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1988 entsteht.
2. Art. I Z 8 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betrifft.
3. Art. I Z 9, 10, 11 und 12 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
4. § 240 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I Z 13 ist erstmals auf das Jahr 1989 betreffende Anträge anzuwenden.
5. Werden Anträge auf Rückzahlungen von Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden