1. Art. I tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
2.Die Fristen des Art. I gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des § 210 BAO in der bisherigen Fassung am 1. Jänner 1986 noch nicht abgelaufen sind.
3.Art. I Z 7 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1985 betrifft.
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