Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 14. Dezember 1983
Up-to-date
BAO
Gliederung
9. ABSCHNITT. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Art. I Z 1 ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 verwirklicht werden.
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