Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 31. Dezember 1981
Up-to-date
BAO
Gliederung
9. ABSCHNITT. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Art. I Z 2 ist anzuwenden
1. auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden und in einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach dem 31. Dezember 1981 endet,
2. auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1981 erbracht werden.
Keine Ergebnisse gefunden