Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 17. Dezember 1976
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BAO
Gliederung
9. ABSCHNITT. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Auf Grundlage des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erlassene Rechtsvorschriften gelten als auf Grund des § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes erlassen.
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