Art. 12 (Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu § 117 Abs. 1, BGBl. Nr. 194/1961)
In Kraft seit 31. Dezember 1991
Up-to-date
1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
(Anm.: Z 2 Vollziehungsklausel)
Rückverweise
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