BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnungArt. 12

Art. 12(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu § 117 Abs. 1, BGBl. Nr. 194/1961)

1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.

(Anm.: Z 2 Vollziehungsklausel)

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