Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen; Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.
Rückverweise
BAK-G · Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
§ 13 Inkrafttreten
… 9a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019 treten mit 28. Dezember 2019 in Kraft. (7) §§ 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023…
§ 4 Aufgaben
…vom Bundesamt zu verfolgen sind. In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind. (2) Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen…
§ 9c Erfüllung der Aufgaben des Beirats
…Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist er Dienst- oder Disziplinarbehörde. (6) Der Beirat ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung…