(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.
(2) Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 und bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.
(3) Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.
(4) Bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.
Rückverweise
BAK-G · Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
§ 13 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (2) Die §§ 1, 4 und 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft. (3) Der…
§ 1 Einrichtung
…zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].…