(1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, festzulegen.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.
(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.
Rückverweise
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 19c Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
…Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 und an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen…
§ 31c Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
…Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten. (2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch…
§ 19d Aufsicht
…dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der…
§ 36 Inkrafttreten
… 5/2006 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (5) § 19c Abs. 2 und § 31b in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (6) §…