(1) Die Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957.
Rückverweise
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 36 Inkrafttreten
… 3 und 5, § 29b Abs. 1 und 3, § 29c, § 29e Abs. 1 und 5, § 29f, § 30a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 31a Abs. 2 Z 5, 9 und…
§ 29g Ausbilderkurs
…Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten. (5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.…