(1) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
(2) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Abs. 1 nicht erfaßt sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahekommt.
Rückverweise
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 27b Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten
(1) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. (2) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, …
§ 13 Dauer des Lehrverhältnisses
…Berufsschule gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, g) im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten, wenn sie gemäß § 27b gleichgehalten sind, h) sofern keine Vereinbarung gemäß lit. i über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs…