(1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.
(2) Im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung sind bei der Wiederholung der Prüfung nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.
(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.
(5) In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.
Rückverweise
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 14 Übergangsbestimmungen
… Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Glasbautechnik - Hauptmodul Glasbau berechtigt.…
Medienfachkraft-Ausbildungsordnung
§ 12 Übergangsbestimmungen
…Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 BAG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt: 1. Medienfachmann/Medienfachfrau – Webdevelopment und audiovisuelle…
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
§ 32 Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen
…1) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Anlagenelektriker, Elektroanlagentechnik, Anlagenmonteur, Elektrobetriebstechnik oder Betriebselektriker abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik berechtigt. (2) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroenergietechnik, Starkstrommonteur oder Elektromechaniker für…
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 36 Inkrafttreten
…7, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 2a und 3, § 24 Abs. 5, § 27 c, § 29a Abs. 3 und 5, § 29b Abs. 1 und 3, § …
§ 21 Lehrabschlußprüfung
…zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese Materialen (Anm.: richtig: Materialien) zur Verfügung zu stellen hat. Weiters sind dem Prüfungswerber…
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 136 Prüfungstaxen
…zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach § 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG. (3) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.…