§ 8 Freier Warenverkehr
In Kraft seit 28. Juni 2025
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BaFG
Gliederung
2. Abschnitt Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr
§ 8 Freier Warenverkehr
Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.
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