§ 41 Berichterstattung an die Europäische Kommission
In Kraft seit 28. Juni 2025
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Gliederung
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Berichterstattung an die Europäische Kommission
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.
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