§ 41 Berichterstattung an die Europäische Kommission
In Kraft seit 28. Juni 2025
Up-to-date
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.
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