§ 40 Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission
In Kraft seit 28. Juni 2025
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Gliederung
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission
Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.
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