§ 30 Aufhebung von Maßnahmen
In Kraft seit 28. Juni 2025
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Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
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