§ 21 Zuständigkeit
In Kraft seit 28. Juni 2025
Up-to-date
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.
Rückverweise
BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 22 Aufgabe der Marktüberwachung
…der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der §§ 21 bis 31. Für Produkte gelten zudem die in Anlage 5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten…