(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Rückverweise
BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen, 1. von denen er ein Produkt bezogen hat; 2. an die er ein Produkt abgegeben hat. (2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraum…