BäckAG 1996
Gliederung
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
§ 8c Versetzung
Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
§ 23 BäckAG 1996 · BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 23 Vollziehung und Inkrafttreten
…23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales betraut. (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr…
§ 8c Versetzung
…§ 8c. Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn 1…
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