BäckAG 1996
Gliederung
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
§ 6 Ruhepausen
(1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
§ 6 BäckAG 1996 · BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 6 Ruhepausen
…§ 6. (1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen. (2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen…
§ 20 Strafbestimmungen
…§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 6 bis 8, 8a Abs. 4 und 5, 8b Abs. 1, 9 bis 12, 14, 15 Abs. 1, 17 und 19 zuwiderhandeln, sind…
§ 19 Aufzeichnungspflicht
…geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. (2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wenn 1. durch Betriebsvereinbarung a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder b) es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes…
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